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Gewerbe- und Verschönerungsverein Geestenseth e.V.
Satzung vom 06.01.1999
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Gewerbe- und Verschönerungsverein Geestenseth e.V., im folgenden "Verein" genannt, hat seinen Sitz in Geestenseth, Landkreis Cuxhaven.
§ 2 Vereinszweck Der Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Entwicklung der Ortschaft Geestenseth und die Förderung der Interessen von Handel, Handwerk und Gewerbe.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Keine Begünstigung dritter Personen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
§ 6 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Schiffdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Ortschaft Geestenseth, zu verwenden hat.
§ 7 Mitglieder Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: 1. ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen) 2. fördernde Mitglieder 3. Ehrenmitglieder Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft 1. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist: - die Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit in Geestenseth - bei Ausübung der Firmentätigkeit außerhalb der Ortschaft Geestenseth muss der Hauptwohnsitz in Geestenseth liegen 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. 3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein bzw. Vereinszweck besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Interessen des Vereins unterstüzt.
§ 9 Verlust/Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, jedoch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Rückständige Beiträge sind zu begleichen. 3. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied -mit Ausnahme der Ehrenmitglieder- ist verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. 2. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten, alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigt. 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder dürfen sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, die vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorzulegen ist.
§ 11 Organe und Einrichtung 1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, denen besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt im Wechsel auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung jeweils einen Kassenprüfer auf zwei Jahre. Von den ersten gewählten Kassenprüfern wird ein Kassenprüfer nur auf ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer sind gehalten, die ordnungsgemäße Rechnungslegung sorgfältig und gewissenhaft zu überprüfen und das Ergebnis auf der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Eine Wiederwahl ist nach Ablauf von zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden möglich.
§ 13 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie den Ausschussvorsitzenden. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand) sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können nur stimmberechtigte Mitglieder. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 14 Vorstandssitzungen 1. Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen. In Eilfällen kann diese Frist unterschritten werden. Hierzu ist der Vorsitzende auf Verlangen von mindestens Dreien der Vorstandsmitglieder verpflichtet. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 15 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder verpflichtet. 3. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung; dei der Jahreshauptversammlung mit einer Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen, bei den außerordentlichen Versammlungen mit einer Frist von mindestens sieben (7) Tagen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 2. Bei keiner Beschlussfähigkeit kann der Vorstand eine erneute Mitgliederversammlung ohne Einhaltung von Fristen und Formen einberufen. Diese Versammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Niederschriften Über die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen (Beschlussniederschrift).
§ 18 Auflösung oder Aufhebung des Vereins 1. Die Auflösung oder Aufhebung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Abweichend von § 12 ist diese Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 3. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sei, so ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 19 Satzungsänderung Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 20 Eintragung des Vereins Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Langen eingetragen werden.
§ 21 Inkrafttreten Die Vereinssatzung tritt durch Unterzeichnung der Vorstandsmitglieder in Kraft.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts 27607 Langen VR 722 am 20. Dezember 1999 |